Verwaltungsgerichtshof
20.05.2009
2008/12/0158
Die Auffassung des Beamten, wonach für den Beginn der Verjährungsfrist hinsichtlich eines Anspruches auf Fehlgeldentschädigung nach Paragraph 163, Krnt DienstrechtsG 1994 die Bestimmungen des ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen anzuwenden seien, ist unzutreffend. Damit verkennt er die klare Regelung des Paragraph 149, Absatz eins, Krnt DienstrechtsG 1994 betreffend die Verjährung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie, dass gemäß Absatz 4, leg. cit. die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes lediglich in Ansehung der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden sind, nicht jedoch hinsichtlich ihres Beginns.