Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Geschäftszahl

2008/12/0158

Rechtssatz

Anders als die pauschalierte Fehlgeldentschädigung gebührt die einzelbemessene Fehlgeldentschädigung nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 163, Absatz eins, Krnt DienstrechtsG 1994 kraft Gesetzes. Der in Absatz 2, umschriebene Bemessungsvorgang ist für die Gebührlichkeit jedenfalls dem Grunde nach nicht konstitutiv (und daher für den Beginn des Laufs der Verjährung ohne Bedeutung). Der Anspruch auf (einzelbemessene) Fehlgeldentschädigung unterliegt daher nach den Regeln des Paragraph 149, Absatz eins und 4 Krnt DienstrechtsG 1994 der Verjährung.