Verwaltungsgerichtshof
29.03.2012
2008/12/0123
Entscheidungsrelevant ist der Vergleich des Arbeitsplatzes des Beamten mit jenen der Richtverwendungen in der Anlage 1 des BDG 1979 - und nicht mit irgendwelchen anderen Arbeitsplätzen - (Hinweis E vom 1. März 2012, 2008/12/0098). Im Verfahren zur Überprüfung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten ist auch nicht die Richtigkeit der Bewertung irgendwelcher anderer Arbeitsplätze (die keine Richtverwendungen sind) zu überprüfen und ob allenfalls deren Bewertung im Vergleich zu jener des Arbeitsplatzes des Beamten verhältnismäßig erscheint.