Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Geschäftszahl

2008/12/0115

Rechtssatz

Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Fall eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient.