Verwaltungsgerichtshof
20.05.2009
2008/12/0082
Soweit die Behörde ausführt, das erklärte Ziel des Jobcenters liege darin, die dort beschäftigten Mitarbeiter mittelfristig möglichst wieder in den Regelbetrieb zu integrieren, weshalb bei Unmöglichkeit der Reintegration die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung vorlägen, ist sie darauf zu verweisen, dass Maßstab für die vorzunehmende Prüfung der vom Beamten aktuell innegehabte Arbeitsplatz ist (gerade der Charakter der Verwendung beim KEC als Dauerverwendung erlaubt es ja erst, Mitarbeiter zu dieser Dienststelle zu versetzen). Allenfalls in Aussicht gestellte zukünftige Verwendungen bei geänderter Wirtschaftlage sind für die Prüfung der Dienstfähigkeit eines Beamten hingegen unerheblich.