Verwaltungsgerichtshof
20.05.2009
2008/12/0082
Die Bestimmung von Arbeitsplätzen im Sinne der Geschäftsverteilung ist keine Aufgabe der PT-ZuordnungsV. Diese hat nur aufbauend auf entsprechend beschriebene Arbeitsplätze und Organisationseinheiten festzulegen, welchen Kategorien der Anlage 1 Ziffer 30 bis 38 zum BDG 1979 diese Arbeitsplätze entsprechen. Keinesfalls dürfte die PT-ZuordnungsV Arbeitsplätze einrichten, die mit den Bestimmungen des BDG 1979 in Widerspruch stehen.