Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Geschäftszahl

2008/12/0082

Rechtssatz

Mit Rücksicht auf die Grenzen des Paragraph 36, BDG 1979 ist Paragraph 105 a, Absatz 3, GehG 1956 keinesfalls dahingehend zu verstehen, dass damit etwa als Art einer "Dauerverwendung" von Beamten wechselnde Tätigkeiten an allen erdenklichen, vorweg nicht spezifizierten Orten, respektive in sachlich nicht konkretisierten, verschiedenen Tätigkeitsbereichen dienstrechtlich zulässig erklärt und gehaltsrechtlich abgebildet werden sollten. Selbst im (gedachten) Falle der dienstrechtlichen Zulässigkeit einer Dauerverwendung eines Beamten als Urlaubs- und Krankenvertretung bzw. sonstige Verstärkung wären daher in Entsprechung des Paragraph 36, BDG 1979 jene Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen seines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht dergestalt zu präzisieren, dass für den Beamten erkennbar ist, mit welchen Dienstpflichten sein Arbeitsplatz verbunden ist.

Hier: Eine Ausgestaltung des Arbeitsplatzes Mitarbeiter Jobcenter PT 4 mit dem Stellenziel einer Vertretungstätigkeit an sämtlichen Arbeitsplätzen der gesamten Verwendungsgruppe PT 4 wäre daher nicht zulässig.