Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Geschäftszahl

2008/12/0082

Rechtssatz

Paragraph 105 a, Absatz 3, GehG 1956 regelt die Dienstabgeltung für den Fall, dass Beamte der Post- und Fernmeldeverwaltung mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut werden; in den Materialien Regierungsvorlage 149 BlgNR 16. GP, 19; Regierungsvorlage 461 BlgNR

16. GP, 18) werden diese Beamten auch als "Springer" bezeichnet. Dieser gehaltsrechtlichen Bestimmung, die - wie sich freilich gleichfalls nicht aus ihrem Wortlaut, sondern nur aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt - von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer "ständigen Verwendung" eines Beamten als "Vertretung auf wechselnden Arbeitsplätzen" ("Springer") ausgeht, ist freilich kein Inhalt zu unterstellen, der mit der dienstrechtlichen Bestimmung des Paragraph 36, BDG 1979 in Widerspruch steht.