Verwaltungsgerichtshof
10.03.2009
2008/12/0070
Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch 31 , Absatz eins, der Anlage B DPL 1972 ist dahingehend auszulegen, dass die Ausschließungsgründe des Paragraph 26, Absatz 4, letzter Satz DPL 1972 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt 2200-58 lediglich auf Personalmaßnahmen anzuwenden sind, welche nach Inkrafttreten dieser Novelle gesetzt wurden, die zitierte Übergangsbestimmung also lediglich - mit der dort angeführten zeitlichen Verzögerung - die degressive Gestaltung der Ausgleichszulage nach Paragraph 26, Absatz 4, DPL 1972 in der Fassung Landesgesetzblatt 2200-58 für "Altfälle" übernimmt. In diese Richtung deuten insbesondere die Materialien zu der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung, wo es etwa heißt: "Als Ausschlussgrund sollen künftig auch Gründe gelten, die der Beamte sonst zu vertreten hat. ..." Im Übrigen wäre wohl davon auszugehen, dass ein entsprechender Hinweis in die Materialien aufgenommen worden wäre, hätte sich der Niederösterreichische Landesgesetzgeber zu einem Eingriff in bereits gebührliche Ausgleichszulagenansprüche (welche ja dann vielfalls deren sofortigen Wegfall bewirkt hätte) entschlossen. Ein solcher Eingriff wäre auch mit dem in den Materialien gleichfalls betonten Vertrauensschutzgedanken schwer vereinbar.