Verwaltungsgerichtshof
10.03.2009
2008/12/0070
GRS wie 2002/12/0209 E 20. Dezember 2005 RS 1
Eine Versetzung wird im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, NÖ DPL 1972 angestrebt, wenn der Beamte - aus persönlichen Gründen - von sich aus den Wunsch äußert, bei Fortbestehen seines bisherigen Arbeitsplatzes die bisherige Verwendung aufgeben zu wollen, um eine bestimmte Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle auszuüben, d. h. die Initiative für die Versetzung von ihm ausgeht. (Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beamte die Versetzung angestrebt hat, weil die Initiative zur Versetzung auf Grund der Auflösung des Arbeitsplatzes des Beamten von der Behörde ausgegangen ist.)