Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2009

Geschäftszahl

2008/12/0070

Rechtssatz

Hat eine, wenngleich nicht ausdrücklich in Paragraph 26, Absatz 3, DPL 1972 genannte, jedoch dessen ungeachtet rechtswirksame Personalmaßnahme den Wegfall der Gebührlichkeit ruhegenussfähiger Nebengebühren bewirkt, so ist auch eine solche Maßnahme vom Schutzzweck des Paragraph 26, Absatz 4, DPL 1972 miterfasst vergleiche hiezu auch das zu der allerdings nur bedingt vergleichbaren Rechtslage für Tiroler Gemeindebedienstete ergangene hg. Erkenntnis vom 15. November 2006, Zl. 2006/12/0028).