Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2009

Geschäftszahl

2008/12/0070

Rechtssatz

Nicht einmal eine bescheidförmig vorzunehmende Versetzung eines Beamten ist mit Rückwirkung zulässig vergleiche unter vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1990, Zl. 89/12/0117). Dies muss umso mehr für eine durch bloße Dienstanweisung gesetzte Personalmaßnahme, welche ja darauf abzielt, dienstliches Verhalten für die Zukunft zu regeln, gelten.