Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2009

Geschäftszahl

2008/12/0070

Rechtssatz

Der Befolgungspflicht (Wirksamkeit) einer in Weisungsform vorgenommenen Personalmaßnahme könnte nur die Unwirksamkeit eben dieser Weisung entgegen stehen. Neben dem Außerkrafttreten einer Weisung wegen Nichterfüllung des Verlangens des Beamten auf ihre schriftliche Erteilung (Paragraph 27, DPL 1972) wäre dies dann der Fall, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen war vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0049); Gleiches würde gelten, wenn eine rechtens in Bescheidform vorzunehmende Personalmaßnahme (etwa eine Überstellung) in Weisungsform vorgenommen würde.