Verwaltungsgerichtshof
10.03.2009
2008/12/0070
Die Gebührlichkeit der Ausgleichszulage gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DPL 1972, und zwar sowohl in seiner Fassung vor als auch in jener nach dem Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. 2200-58, setzt die dienstrechtliche Wirksamkeit einer gesetzten Personalmaßnahme, die (in Ermangelung eines Ausgleichs) zu bezugsrechtlichen Nachteilen in Ansehung ruhegenussfähiger Nebengebühren führte, voraus. Wäre eine solche dienstrechtliche Maßnahme hingegen unwirksam, so bliebe es beim früheren besoldungsrechtlichen Anspruch vergleiche das zur insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 5, NÖ GdBDO 1976 in der Fassung LGBl. 2400-17 ergangene hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2003/12/0146, mwH).