Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2009

Geschäftszahl

2008/12/0063

Rechtssatz

Es mag zutreffen, dass die im Ruhestandsversetzungsverfahren zu beurteilende Frage der Dienstfähigkeit letztendlich eine Rechtsfrage darstellt, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Dessen ungeachtet ist es aber Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben vergleiche hiezu etwa das zu Paragraph 12, Absatz eins, LDG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2007, Zl. 2004/12/0116). Gleiches gilt auch für die hier von der Dienstbehörde zu beurteilende Frage, ob die ins Treffen geführten Leidenszustände einen "ausreichenden Entschuldigungsgrund" im Verständnis des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG/Tir darstellen. Damit ist aber keinesfalls gesagt, dass sich die Dienstbehörde bei der Beurteilung dieser Rechtsfragen über ärztliche Gutachten zum Gesundheitszustand bzw. zur psychischen Verfassung eines Beamten und deren Auswirkungen auf die Fähigkeit (Zumutbarkeit) zur Dienstleistung einfach hinwegsetzen dürfte vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0102).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/12/0064 E 22. April 2009