Verwaltungsgerichtshof
22.04.2009
2008/12/0063
GRS wie 0322/74 E 29. Mai 1974 RS 2
Hier: Im Hinblick auf das Verbot vorgreifender Beweiswürdigung (Hinweis E vom 17. Juli 2008, 2007/21/0232) kann dieser Rechtsatz wohl nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen Beweisanträge geradezu mutwillig erscheinen, zum Tragen kommen.
Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weiter Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Behörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/12/0064 E 22. April 2009