Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2009

Geschäftszahl

2008/12/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0322/74 E 29. Mai 1974 RS 2

Hier: Im Hinblick auf das Verbot vorgreifender Beweiswürdigung (Hinweis E vom 17. Juli 2008, 2007/21/0232) kann dieser Rechtsatz wohl nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen Beweisanträge geradezu mutwillig erscheinen, zum Tragen kommen.

Stammrechtssatz

Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weiter Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Behörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/12/0064 E 22. April 2009