Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.2009

Geschäftszahl

2008/12/0052

Rechtssatz

Die Feststellung, wonach die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten eines Beamten zähle, bedeutet, dass in Ansehung der genannten Weisung Befolgungspflicht bestehe. Einer solchen Befolgungspflicht könnte nur die Unwirksamkeit der Weisung entgegen stehen, was dann der Fall ist, wenn diese von einem unzuständigen Organ erteilt wird, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen ist vergleiche das Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0049, m.w.H.).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120052.X01