Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2010

Geschäftszahl

2008/10/0199

Rechtssatz

Die Österreichische Apothekerkammer ist bei Erstattung ihres Gutachtens gemäß Paragraph 10, Absatz 7, ApG 1907 keineswegs verpflichtet sämtliche Grundlagen, auf denen das Gutachten beruht, selbst zu erheben. Vielmehr kann sie sich - wie jeder andere Sachverständige auch - bei der Erstattung ihres Gutachtens auf Unterlagen stützen, die von anderen Stellen erarbeitet wurden; sie muss lediglich die Grundlagen ihres Gutachtens und die Art der Beschaffung angeben. Im Umstand, dass sich die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung der Wohnbevölkerung eines im Einzelnen umschriebenen Gebietes der Statistik Austria bedient hat, liegt daher kein Verfahrensmangel.