Verwaltungsgerichtshof
29.11.2011
2008/10/0134
Das Recht des Studierenden, das Thema seiner Dissertation auszuwählen, wird unter anderem durch die im Curriculum zu treffenden Regelungen über das Thema der wissenschaftlichen Arbeit beschränkt. Die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 6, UniversitätsG 2002 gewährt keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten (vorgeschlagenen) Themas vergleiche E 17. Februar 1993, 92/12/0005).