Verwaltungsgerichtshof
24.03.2009
2008/09/0378
Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung widerspricht dann dem DMSG 1923, wenn der Zustand des Denkmals eine denkmalgerechte Erhaltung ausschließt. Paragraph eins, Absatz 10, DMSG 1923 umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (Hinweis E 27. Februar 2003, 2002/09/0100).