Verwaltungsgerichtshof
24.03.2009
2008/09/0378
Ensembles fallen ebenso wie Denkmale unter das DMSG 1923, sodass daher bei Ensembles jeweils auch das einzelne Gebäude als Ganzes geschützt ist. Ein Ensemble wird nicht nur durch die Außenfassaden geprägt, sondern wesentlich auch zB durch die Anordnung der Gebäude auf den Parzellen sowie die Gebäudegröße und -struktur. (Hier: Daher geht das Argument der bf Partei, bei einem Ensemble könnten nur die Hauptfassaden Auswirkungen auf das Ensemble haben, ins Leere.)