Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2009

Geschäftszahl

2008/09/0350

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/09/0174 E 20. November 2008 RS 1

(hier polnische Staatsbürger)

Stammrechtssatz

Tschechische Staatsbürger dürfen ihre Dienstleistungen als Selbständige unbeschränkt in Österreich ausüben. Einerseits bezieht sich Paragraph 373 a, GewO 1994 nur auf die in Paragraph eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten; nach dessen Absatz 2, wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Andererseits besteht hinsichtlich der Merkmale des AuslBG, des AÜG, der GewO 1994 und der hg. Rechtsprechung zur Abgrenzung von selbständiger zu unselbständiger Tätigkeit zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht kein Unterschied, weil es allein auf das Unterordnungsverhältnis ankommt (Hinweis E 8. August 2008, 2008/09/0163).