Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2009

Geschäftszahl

2008/09/0332

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/09/0211 E 8. August 2008 RS 1

(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beamtin als unbegründet abgewiesen und das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt wurde, es als Beamtin des höheren medizinisch-technischen Dienstes im Institut für Labormedizin im einem näher bezeichneten Zeitraum unterlassen zu haben, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegen gebracht würden, untergraben könnte, indem sie Arbeitskolleginnen wiederholt Geldbeträge in der Höhe von 30 bis 100 Euro aus deren Handtaschen und Geldbörsen gestohlen habe. Die Beamtin habe hierdurch die in Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO 1994 normierte Dienstpflicht verletzt. Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde über sie die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 4, Wr DO 1994 verhängt. Die Berufungsbehörde, die zutreffend einen disziplinären Überhang annahm, ist zu Recht auch von einer großen objektiven Schwere im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz Wr DO 1994 der der Beamtin zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen ausgegangen. Sie war dabei gemäß Paragraph 80, Absatz eins, WrDO 1994 an die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen im Strafurteil gebunden, wobei sie auch an die gerichtlichen Feststellungen betreffend die subjektive Tatseite gebunden war.