Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Geschäftszahl

2008/09/0316

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/03/0021 E 25. März 2009 RS 3

Stammrechtssatz

Dass in einer Stellungnahme eines von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen auch deutliche Kritik am Privatgutachten geübt wird, vermag den Vorwurf der Befangenheit nicht zu begründen, ist es doch gerade die Aufgabe der von der Behörde dafür beigezogenen Amtssachverständigen, sich mit dem inneren Gehalt der von der Partei vorgelegten Beweismittel auseinanderzusetzen.