Verwaltungsgerichtshof
22.04.2010
2008/09/0316
GRS wie 2002/09/0073 E 4. September 2003 RS 4
Mit der Feststellung der Wehrtauglichkeit allein ist kein Ausschluss allenfalls vorhandener, jedoch bisher verborgen gebliebener Vorschäden erfolgt. Es würde im Übrigen auch den Rahmen einer solchen Tauglichkeitsprüfung sprengen, wollte man alle potentiellen Grundwehrdiener von vornherein derartigen - auch kostenintensiven - Spezialuntersuchungen, wie sie im vorliegenden Fall auf Grund der vom Beschwerdeführer behaupteten Leidenszustände vorgenommen worden sind (Magnetresonanz, CT, Röntgen), unterziehen.