Verwaltungsgerichtshof
29.04.2011
2008/09/0286
Die Regelungen des Paragraph 28 b, AuslBG betreffen nicht die Erzeugungsbedingungen von Strafbescheiden gemäß Paragraph 28, AuslBG. Im Übrigen zählen gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, vierter Satz AuslBG "(r)echtskräftige Bestrafungen wegen Beschäftigung mehrerer Ausländer … als eine Bestrafung, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang am selben Ort beschäftigt wurden". Es ist daher nicht zu ersehen, inwiefern der Bf dadurch in seinen Rechten verletzt worden wäre, dass er wegen Beschäftigung von Ausländern nach seiner Behauptung in einem zeitlichen Zusammenhang am selben Ort mit mehreren Strafbescheiden und nicht mit einem Strafbescheid bestraft worden ist.