Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Geschäftszahl

2008/09/0285

Rechtssatz

Steht der konkrete Umfang des angeblichen "Werkes" nicht fest, fehlt es auch am gewährleistungstauglichen Erfolg der Werkleistung vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, AÜG).