Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2010

Geschäftszahl

2008/09/0257

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG macht eine Auseinandersetzung mit Beweisergebnissen nicht überflüssig, die grundsätzlich geeignet wären, die in dieser Bestimmung normierte gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Beweiswürdigende Überlegungen dieser Art fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze, sodass eine Überprüfung durch den VwGH nicht möglich ist. (Die belBeh hat sich in ihrer Bescheidbegründung mit den für das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes und somit für die Darstellung des Bf sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt und die für eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen unterlassen. Im Fall, dass die belBeh das Vorbringen des Bf und die dieses Vorbringen stützenden Beweisergebnisse als unglaubwürdig einstuft, hätte sie im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung darlegen müssen, aus welchen Erwägungen, allenfalls unter Mitberücksichtigung anderer Verfahrensergebnisse, sie zu diesem Schluss gekommen ist.)