Verwaltungsgerichtshof
16.09.2009
2008/09/0245
Haben die Disziplinarbehörden entsprechend ihren Erhebungsergebnissen eine Konkretisierung der im Einleitungsbeschluss lediglich in den Grundzügen umgrenzten Vorwürfe sowie eine ihrer Ansicht nach zutreffendere rechtliche Subsumtion vorgenommen, liegt keine (für die mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens verbundene Verjährungsunterbrechung relevante) Änderung des Gegenstandes des Disziplinarverfahrens vor. Insbesondere kann sich der Bf dadurch nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt erachten, dass die Behörde im Gegensatz zur Begründung der Einleitung des Disziplinarverfahrens und des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz nicht mehr von vorsätzlichem, sondern lediglich von fahrlässigem Handeln des Bf ausging.