Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2009

Geschäftszahl

2008/09/0245

Rechtssatz

Die - gemäß Paragraph 60, Absatz eins, HDG 2002 im Kommandantenverfahren formlose - Einleitung bildet für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung und dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, als dieser dadurch in Kenntnis gesetzt wird, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll; liegt ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht aber vor, so reicht es im Stadium der Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus, das betreffende Verhalten nur in seinen wesentlichen Grundzügen vorzuhalten; auch auf eine zutreffende rechtliche Subsumtion kommt es zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht an (Hinweis E 17.11.2004, 2001/09/0035).