Verwaltungsgerichtshof
20.11.2008
2008/09/0236
GRS wie 92/09/0377 E 22. April 1993 RS 4
(hier ohne den letzten Satz)
Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezieht. Dazu zählt die Nennung des Tatortes, wofür jedoch die Erschließbarkeit des Unternehmenssitzes aus der Adressierung der jeweiligen behördlichen Erledigung nicht ausreicht (Hinweis E 13.7.1990, 90/19/0088). Der VwGH vermag mit Rücksicht darauf, daß (im Beschwerdefall) Ermittlungen bzw Feststellungen über den Ort des Unternehmenssitzes nicht erfolgt sind, dem bf Landesarbeitsamt auch darin nicht zu folgen, daß dann, wenn feststeht, wer der Arbeitgeber ist, damit auch der Tatort feststeht.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/09/0237 E 20. November 2008
2008/09/0238 E 20. November 2008