Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2008

Geschäftszahl

2008/09/0236

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0377 E 22. April 1993 RS 3

(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Auch im Falle von Übertretungen gegen Paragraph 28, AuslBG (wie im Beschwerdefall) ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Der Umstand allein, daß im erstinstanzlichen Bescheidspruch der Sitz des Unternehmens der GmbH als Tatort nicht genannt wurde, rechtfertigt daher die von der Berufungsbehörde verfügte Einstellung des Verfahrens noch nicht; auch ist es grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtigzustellen oder zu ergänzen (Hinweis E 19.2.1992, 92/09/0206, E 25.6.1992, 82/09/0054).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/09/0237 E 20. November 2008

2008/09/0238 E 20. November 2008