Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2010

Geschäftszahl

2008/09/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0288 E 20. November 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Die Tatsache, dass der Bf lediglich Masseverwalter in einem Konkurs über das Vermögen der das Lokal betreibenden Gesellschaft war, reicht in einem Verfahren betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu seiner Entlastung nicht aus, zumal er in dieser Eigenschaft wie ein handelsrechtlicher Geschäftsführer haftet. Dem Bf ist zwar zuzugestehen, dass er als Masseverwalter im Rahmen der Fortführung eines Unternehmens nicht in der Lage ist, ständig in einem von einer Konkursmasse betriebenen Lokal anwesend zu sein und die dortigen Vorgänge unmittelbar zu beobachten, doch ist es für den Fall, dass Aufgaben, die in den eigenen Verantwortungsbereich fallen, an dritte Personen delegiert werden, geboten, entsprechende deutliche Weisungen zu erteilen, die sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, und zusätzliche Maßnahmen zu treffen, die geeignet erscheinen, die Einhaltung dieser Anordnungen - auch in seiner Abwesenheit - zu gewährleisten (Kontrollsystem).