Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2010

Geschäftszahl

2008/09/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/09/0142 E 18. Dezember 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Ausgehend von der Verwirklichung des objektiven Tatbildes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG hätte die Bf zu ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung Umstände, die ihr mangelndes Verschulden darzutun geeignet sind, etwa das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, darzutun und nachzuweisen gehabt. Die bloße Erteilung von Weisungen oder der Verweis auf eine vertragliche Überbindung der sich aus dem AuslBG ergebenden Verpflichtungen reicht im Sinne der Rechtsprechung des VwGH allein zur Entlastung des Beschuldigten nicht aus, die Einhaltung der Bestimmung des AuslBG sicherzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Arbeitgeber erteilten Weisungen tatsächlich erfolgt ist (Hinweis auf das E 25.2.2005, Zl. 2003/09/0158, und die dort wiedergegebene Judikatur).