Verwaltungsgerichtshof
18.09.2008
2008/09/0187
Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, er habe in näher bezeichneten Zeiträumen an einem näher bezeichneten Ort fünf bestimmte Ausländerinnen beschäftigt, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sind. Er hat fünf Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG begangen. Eine außerordentliche Milderung der Strafe ist nicht gerechtfertigt. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die ungünstigen Vermögensverhältnisse geht fehl, weil die Behörde dies ohnehin in die Strafbemessung einbezogen hat und ohnedies die jeweilige Mindeststrafe verhängt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Lokal zwischenzeitlich geschlossen ist, weshalb keine Wiederholungsgefahr bestünde, er unbescholten sei und sich im Verfahren bemüht habe, die "gegenständliche Angelegenheit aufzuklären und keinerlei Verschleierungsmaßnahmen" gesetzt habe, lässt angesichts der Begründung des Bescheides, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich (worunter auch bedingter Vorsatz fällt) gehandelt, eine Nichtanwendung des Paragraph 20, VStG durch die Behörde nicht als rechtswidrig erkennen.