Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2008

Geschäftszahl

2008/09/0174

Rechtssatz

Tschechische Staatsbürger dürfen ihre Dienstleistungen als Selbständige unbeschränkt in Österreich ausüben. Einerseits bezieht sich Paragraph 373 a, GewO 1994 nur auf die in Paragraph eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten; nach dessen Absatz 2, wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Andererseits besteht hinsichtlich der Merkmale des AuslBG, des AÜG, der GewO 1994 und der hg. Rechtsprechung zur Abgrenzung von selbständiger zu unselbständiger Tätigkeit zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht kein Unterschied, weil es allein auf das Unterordnungsverhältnis ankommt (Hinweis E 8. August 2008, 2008/09/0163).