Rechtssatz
Der EuGH führt in der Randnr. 70 seines Urteils vom 20. November 2001 in der Rechtssache C-268/99, Jany ua, Slg. 2001, I-08615, aus, dass das nationale Gericht in jedem Einzelfall anhand der ihm vorgelegten Beweiselemente zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die Annahme erfüllt sind, dass die Prostitution von dem Dienstleistenden selbstständig ausgeübt wird, nämlich
nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses in Bezug auf die Wahl dieser Tätigkeit, die Arbeitsbedingungen und das Entgelt,
in eigener Verantwortung und
gegen ein Entgelt, das ihm vollständig und unmittelbar gezahlt wird.
Als weiteres Abgrenzungsmerkmal zwischen selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit hat der EuGH im Urteil vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache C-255/04, Kommission gegen Französische Republik, Slg. 2006, I-05251, Randnr. 51, darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf vom Arbeitgeber bezahlten Urlaub eines der wichtigsten und markantesten Kennzeichen abhängiger Arbeit ist. Dagegen ist die Tätigkeit als Selbständiger gerade durch das Fehlen eines derartigen Anspruchs auf bezahlten Urlaub gekennzeichnet.
(Hier: Der Arbeitgeber zieht aus dieser Aussage den Schluss, dass "im Zweifel " von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen sei. Der EuGH hat jedoch in diesem Urteil keine Zweifelsregel aufgestellt, sondern bloß eines der Merkmale, die für oder gegen ein Unterordnungsverhältnis sprechen, hervorgehoben, weil er auf einen spezifischen Einwand der französischen Regierung einzugehen hatte.)