Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2010

Geschäftszahl

2008/09/0149

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/09/0202 E 29. Jänner 2009 RS 5

(hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes ersetzt nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen und es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil das essenzielle Erfordernis der im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthaltenen konkreten Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (Hinweis E 6. März 2008, 2004/09/0154). (Hier:

Aus den Feststellungen der belBeh geht - abgesehen von dem dem Bf zum Vorwurf gemachten "wilden Gestikulieren" und seiner "hektischen Bewegungen" nicht hervor, dass der Bf "abgemahnt" worden wäre. Eindeutige und konkrete diesbezügliche Feststellungen der Behörde fehlen im angefochtenen Bescheid, sieht man von der bloßen Zitierung des Gesetzeswortlautes ab.)

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/09/0162 E 2. Juli 2010

2008/09/0159 E 2. Juli 2010

2008/09/0186 E 2. Juli 2010