Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2011

Geschäftszahl

2008/09/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/09/0218 E 17. Juli 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Die organisatorische Eingliederung von Arbeitskräften in den Betrieb eines Werkbestellers ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG nur EIN mögliches Merkmal der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften; auch wenn keine derartige organisatorische Eingliederung besteht, kann dennoch die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften iSd Paragraph 4, AÜG vorliegen.