Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2009

Geschäftszahl

2008/09/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/09/0002 E 8. August 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Aktenwidrigkeit ist lediglich dann anzunehmen, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (Hinweis E 18. Dezember 1996, 95/20/0689).