Verwaltungsgerichtshof
24.06.2009
2008/09/0094
GRS wie 96/09/0364 E 17. Dezember 1998 RS 3
(Hier: Dies gilt auch für Mißdeutung.)
Eine irrige Gesetzesauslegung ist nur unter der Voraussetzung ein zu entschuldigender Rechtsirrtum, daß nach dem ganzen Verhalten des Besch angenommen werden muß, daß sie unverschuldet war, und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Es besteht daher für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich ua auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/09/0095 E 16. September 2009