Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Geschäftszahl

2008/09/0094

Rechtssatz

Es ändert nichts am Vorliegen eines zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses zu den ausländischen Arbeitskräften, wenn Entgelt - oder wesentliche Teile desselben - faktisch nicht durch das beschäftigende, sondern das überlassende Unternehmen geleistet werden (Hinweis E 6. März 2008,2007/09/0232). Allein daraus lässt sich das Vorliegen eines Werkvertrages nicht ableiten.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/09/0095 E 16. September 2009