Verwaltungsgerichtshof
24.06.2009
2008/09/0094
Es ändert nichts am Vorliegen eines zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses zu den ausländischen Arbeitskräften, wenn Entgelt - oder wesentliche Teile desselben - faktisch nicht durch das beschäftigende, sondern das überlassende Unternehmen geleistet werden (Hinweis E 6. März 2008,2007/09/0232). Allein daraus lässt sich das Vorliegen eines Werkvertrages nicht ableiten.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/09/0095 E 16. September 2009