Verwaltungsgerichtshof
24.06.2009
2008/09/0094
GRS wie 2002/03/0055 E 27. Dezember 2007 RS 7
(hier ohne den ersten Satz)
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm zu einer behaupteten Änderung der Spruchpunkte 1 und 4 das Parteiengehör verweigert worden sei. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung führt diese Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0014). Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne jedoch die ihm im angefochtenen Bescheid angelasteten Tathandlungen konkret zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre. Ein solches konkretes Vorbringen wird vom Beschwerdeführer nicht erstattet, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist somit nicht erkennbar.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/09/0095 E 16. September 2009