Verwaltungsgerichtshof
24.03.2011
2008/09/0075
GRS wie 94/17/0433 E 26. Mai 1995 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)
Solange einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, nicht
abgesprochen werden kann, wäre in einer (ausdrücklichen)
Feststellung der belangten Behörde, der Zeuge hätte ohnedies
nichts Wesentliches beitragen können, eine unzulässige
vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen. Die gleiche Wertung
liegt auch dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten
Beweises zugrunde. Eben diese antizipative Beweiswürdigung
nähme auch der Verwaltungsgerichtshof vor, wenn er im Rahmen
der von ihm anzustellenden Erwägungen über die Relevanz des
unterlaufenen Verfahrensmangels zum Ergebnis gelangte, der
nicht vernommene Zeuge hätte wohl nichts zur Wahrheitsfindung
beigetragen und nicht allenfalls eine ganz andere Darstellung
als der vernommene Zeuge gegeben. Die begründungslose
Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen belastet daher den
angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung
von Verfahrensvorschriften.
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090075.X07