Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2011

Geschäftszahl

2008/09/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0433 E 26. Mai 1995 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Solange einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur

Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, nicht

abgesprochen werden kann, wäre in einer (ausdrücklichen)

Feststellung der belangten Behörde, der Zeuge hätte ohnedies

nichts Wesentliches beitragen können, eine unzulässige

vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen. Die gleiche Wertung

liegt auch dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten

Beweises zugrunde. Eben diese antizipative Beweiswürdigung

nähme auch der Verwaltungsgerichtshof vor, wenn er im Rahmen

der von ihm anzustellenden Erwägungen über die Relevanz des

unterlaufenen Verfahrensmangels zum Ergebnis gelangte, der

nicht vernommene Zeuge hätte wohl nichts zur Wahrheitsfindung

beigetragen und nicht allenfalls eine ganz andere Darstellung

als der vernommene Zeuge gegeben. Die begründungslose

Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen belastet daher den

angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung

von Verfahrensvorschriften.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2011:2008090075.X07