Verwaltungsgerichtshof
24.03.2011
2008/09/0075
GRS wie 99/01/0013 E 14. Jänner 2003 RS 1
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch; sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Waffengebrauchsgesetz) und Maß haltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden vergleiche das E VfGH vom 29. September 1992, VfSlg. 13154 aus 1992,, sowie die E VwGH vom 21. Dezember 2000, Zlen. 96/01/0351 und 96/01/1032).
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090075.X06