Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2009

Geschäftszahl

2008/09/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/09/0298 E 10. Februar 1999 RS 2

(ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Selbst wenn man dem Arbeitgeber in Ansehung der Beschäftigung von Ausländern ohne Beschäftigungsbewilligung ein relativ geringes Verschulden zugestünde, scheitert die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG daran, dass die Folgen der Übertretungen nicht unbedeutend sind. Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde, ausgehend vom Schutzzweck des AuslBG, einerseits inländische Arbeit Suchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, zum anderen den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sicher zu stellen, nicht von unbedeutenden Folgen der Übertretungen ausging (hier: Die belangte Behörde hat aber die ordnungsgemäße Anmeldung der Ausländer zur Sozialversicherung und die ordnungsgemäßen Lohnbedingungen und Arbeitsbedingungen als mildernd gewertet und ua darauf gestützt von der außerordentlichen Strafmilderung des Paragraph 20, VStG Gebrauch gemacht).