Verwaltungsgerichtshof
21.12.2009
2008/09/0055
GRS wie 2001/09/0060 E 4. September 2003 RS 1
(hier nur letzter Satz)
Die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses mit einem Ausländer über die Erbringung von Splitträumungsarbeiten vermag nichts daran zu ändern, dass eine nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinn von Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorgelegen ist. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass die von dem verfahrensgegenständlichen Ausländer nach seiner tatsächlichen Verwendung erbrachten Rollsplitträumungsarbeiten kein selbständiges Werk darstellten (Hinweis E vom 6.5.1999, Zl. 97/09/0287). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass einfache manipulative Tätigkeiten kein selbständiges Werk darstellen können (Hinweis beispielsweise E vom 13.2.1997, Zl. 95/09/0154, E vom 18.3.1998, Zl. 95/09/0239, und E vom 3.9.1998, Zl. 95/09/0172).