Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.08.2008

Geschäftszahl

2008/09/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0156 E 4. April 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Der VwGH hat bereits wiederholt die Ansicht vertreten, dass die Ausübung der Prostitution von Ausländerinnen in einem Nachtclub oder ähnlichen Lokalitäten unter Beteiligung am Umsatz (auch an den verkauften Getränken) auf Grund der wirtschaftlichen Gestaltung des abgeschlossenen Vertrages als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer zu qualifizieren ist vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 2. September 1993, Zl. 92/09/0322, vom 17.November 1994, Zl. 94/09/0195 und vom 10. Februar 1999, Zl. 98/09/0331).