Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.08.2008

Geschäftszahl

2008/09/0002

Rechtssatz

Eine Aktenwidrigkeit ist lediglich dann anzunehmen, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (Hinweis E 18. Dezember 1996, 95/20/0689).