Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2010

Geschäftszahl

2008/08/0230

Rechtssatz

Der Umstand allein, dass dem Arbeitslosen nach seinem Vorbringen die genaue Zeitdauer der Maßnahme nicht schon bei der Zuweisung, sondern erst bei Antritt der Maßnahme mitgeteilt worden sei, macht die Maßnahme nicht unzumutbar.