Verwaltungsgerichtshof
24.11.2010
2008/08/0230
Der Umstand allein, dass dem Arbeitslosen nach seinem Vorbringen die genaue Zeitdauer der Maßnahme nicht schon bei der Zuweisung, sondern erst bei Antritt der Maßnahme mitgeteilt worden sei, macht die Maßnahme nicht unzumutbar.